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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Gegenständliche AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Putz & Stingl Event, Public Relations und Werbung GmbH – in Folge P&S genannt – und ihren Kunden – in Folge Auftraggeber/AG – genannt.
  2. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden betreffend gegenständliche AGB und die Rechtsgeschäfte sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen/vereinbart werden und solchen zumindest ein Geschäftsführer von P&S zugestimmt hat. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.
  3. Für den Fall, dass der AG im Sinne des KSchG als Verbraucher zu qualifizieren ist, gelten auch die zwingenden Bestimmungen des KSchG. Sollten demnach allenfalls einzelne Bestimmungen im Sinne des KSchG unwirksam sein, so ist nur die den KSchG widersprechende Bestimmung unwirksam, respektive tritt nur Teilnichtigkeit ein. Die restlichen Bestimmungen der AGB und des Rechtsgeschäftes überhaupt bleiben jedoch voll inhaltlich aufrecht und wirksam.
  4. Subsidiär gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen materiellen Rechtes – insbesondere UWG, UGB, KSchG, UrhebG, PatentG, MusterschG, Markenrecht; dies unter Ausschluss des IPRG und UN-Kaufrechtes.
  5. Für alle Rechtstreitigkeiten aus der rechtlichen Beziehung zwischen P&S und dem AG wird die Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Mödling sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart, es sei denn, die Zuständigkeit ist durch zwingende gesetzliche Normen nicht disponibel.

II. Immaterialgüter-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

  1. Durch die zwischen P&S einerseits und AG andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden Immaterialgüterrechte, Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den von P&S geschaffenen Produkten und Leistungen (Werke & Schöpfungen) in keinem Fall auf den AG übertragen und verbleiben in jedem Fall bei P&S. Dem AG ist es sohin nur gestattet, die Produkte und Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu nutzen. Jede weitere Nutzung oder Verwertung, sowie Änderungen des Produktes oder der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von P&S und gilt im Falle der Zustimmung ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
  2. Für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, aber im vorvertraglichen Verhältnis Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen dem AG übergeben wurden, sind solche unverzüglich nach Wahl von P&S herauszugeben oder zu vernichten. Eine Nutzung oder Verwertung solcher Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen durch den AG ist dem AG untersagt.
  3. Werden vom AG im Rahmen der Leistungserbringung durch P&S eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben und dergleichen) zur Verfügung gestellt, so gewährleistet der AG auch diesbezüglich uneingeschränkt – zumindest für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch P&S – nutzungs- und verwertungsberechtigt zu sein. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, P&S im Falle der Inanspruchnahme durch berechtigte Dritte, schad- und klaglos zu halten.
  4. P&S ist berechtigt auf allen ihren Werbe- und Informationsmitteln, Produkten und Leistungen unentgeltlich darauf hinzuweisen, dass diese von ihr stammen.

III. Auftrag/Leistungsumfang

  1. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich – sei es durch gemeinsam unterfertigte Urkunde, sei es durch schriftliches Anbot und schriftliche Anbotsannahme – zu erfolgen. Der Auftrag ist erteilt, wenn die gemeinsame Urkunde von beiden Parteien unterfertigt oder ein seitens P&S gelegtes Anbot von AG schriftlich angenommen und das angenommene Anbot auch P&S zugegangen ist.
  2. Sind während der Erfüllung des Vertrages Änderungen bei der Realisierung der vereinbarten Leistung notwendig – insbesondere was Örtlichkeiten, Zeitabläufe und Ausgestaltung einzelner Elemente des Projektes betrifft – so kann P&S in Abstimmung mit dem AG solche Änderungen planen und durchführen. Solche Änderungen sind seitens P&S schriftlich dem AG bekannt zu geben und vom AG zu bestätigen. Der AG hat jedoch solchen Änderungen jedenfalls zuzustimmen, wenn wesentliche Grundzüge des Projektes davon unberührt bleiben und die Änderung für den AG nicht unzumutbar ist.
     
    Sind solche Änderungen mit Mehrleistungen seitens P&S verbunden, so hat P&S das dem AG mitzuteilen. Solche Mehrleistungen können von P&S gegenüber dem AG verrechnet werden.
     
    Hat eine solche Änderung eine Reduktion des vereinbarten Leistungsumfanges zur Folge, so reduziert sich das vereinbarte Entgelt nur dann, wenn die vereinbarte Leistung um mehr als 10% verringert ist.
     
  3. P&S erbringt grundsätzlich die vereinbarte Leistung selbst und in Eigenverantwortung. P&S ist aber berechtigt sich bei der Leistungserbringung dritter Personen zu bedienen, entweder durch Subunternehmer oder durch sonstige Leistungsträger.
     
    Die Leistungserbringung durch sonstige Leistungsträger – insbesondere Personen- und Materialtransport – ist im Anbot explizit anzugeben. Durch die Anbotannahme bevollmächtigt der AG P&S hinsichtlich solcher im Anbot gekennzeichneter Leistungen Drittfirmen im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Die Betreuung solcher Leistungen durch P&S ist durch das im Anbot verzeichnete Handlings-Pauschaule abgegolten.Subunternehmer werden in Verantwortung und auf Rechnung und im Namen von P&S beauftragt und entsteht hierdurch zum AG keinerlei Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis.
  4. P&S ist verpflichtet den Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesonders ist P&S verpflichtet, das beabsichtigte Projekt gewissenhaft zu planen, den AG fachgerecht zu beraten, sowohl Subunternehmer als auch Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und die Realisierung sicher zu stellen sowie zu überwachen.
     
    Der AG ist verpflichtet, im vereinbarten Ausmaß an der Realisierung bzw. Leistungserfüllung mitzuwirken, notwendige Entscheidungen unverzüglich zu treffen und hierfür die entscheidungsbefugten Personen namhaft zu machen sowie die vereinbarten Materialien entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen.
     

IV. Gewährleistung

  1. Der Leistungsumfang, die Erfüllungsart sowie der Zeitpunkt der Erfüllung ergeben sich ausschließlich aus der im Auftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung oder den schriftlich bekanntgegebenen Projektänderungen.
  2. Mängel jeglicher Art sind vom AG unverzüglich nach deren Erkennen gegenüber P&S schriftlich zu rügen.
  3. Die Gewährleistungsfrist wird – ausgenommen es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG – mit sechs Monaten vereinbart und beginnt mit dem Tag der Leistungserfüllung zu laufen.
  4. Primär hat P&S den Mangel wahlweise durch Ersatzleistung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist dies nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder wird die Ersatzleistung oder Verbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, steht sodann dem AG der Anspruch auf Minderung des Entgeltes zu. Bei Bestehen von wesentlichen unbehebbaren Mängeln hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages.
  5. Mängelfolgeschäden werden – ausgenommen im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.
  6. Die sonstige Haftung von P&S bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt.
  7. Schadenersatzzahlungen infolge P&S zurechenbarer Körperverletzungen oder Tod (samt Folgeschäden) werden mit der tatsächlich bezahlten Summe durch den Haftpflichtversicherer von P&S begrenzt.
     
    Der AG verzichtet ausdrücklich auf diesbezügliche darüber hinaus gehende Ansprüche.Die sonstige Haftung wird mit 10 % der Gesamtauftragssumme – jedoch maximal € 10.000,00 – begrenzt.
     
  8. P&S haftet hinsichtlich der Leistungsträger nur im Ausmaß des Auswahlverschuldens.
  9. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt gänzlich unberührt, hat aber der AG – soferne der Produzent des Produktes, welches schadenkausal ist, im EU-Inland seinen Sitz hat – die Ansprüche direkt beim Produzenten, sonst beim Generalimporteur in den EU-Raum geltend zu machen.
  10. Im Falle, dass aufgrund höherer Gewalt, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Leistungserbringung durch P&S unmöglich gemacht, erheblich erschwert oder gefährdet wird, steht P&S das Recht zu, den Vertrag sofort zu beenden. In diesem Fall steht P&S jedoch das Entgelt für die bereits erbrachte Leistung, als auch eine angemessene Entschädigung (vereinbartes Entgelt abzüglich Eigenersparnis) für die noch nicht erbrachte Leistung zu.
  11. P&S übernimmt keinerlei Haftung betreffend die Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Leistungen oder der Produkte, es sei denn, dass solche Gesetzesverstöße objektiv von P&S erkannt werden mussten. Die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit obliegt ausschließlich dem AG.

V. Untersuchungs-/Mängelrügepflicht

  1. In Ergänzung zu Punkt IV. 2. wird vereinbart, dass die Produkte, respektive Leistungen, welche von P&S erbracht werden, vom AG unverzüglich abzunehmen und auf Vollständigkeit und vereinbarte Qualität zu prüfen sind. Mängel sowie sonstige Pflichtverletzungen seitens P&S, welche festgestellt werden, sind unverzüglich – spätestens jedoch fünf Tage nach Übergabe/Erbringung der Leistung – schriftlich gegenüber P&S anzuzeigen. Eine solche Mängelrüge muss die erkannten Mängel/Fehlleistungen konkret und spezifiziert aufzeigen.
  2. Mängel/Fehlleistungen, die bei Übergabe oder Leistungserbringung für den AG nicht objektiv erkannt werden konnten, sind längstens fünf Tage ab erkennen solcher Mängel/Fehlleistungen P&S anzuzeigen, wobei Punkt 1. sinngemäß gilt.
  3. Versäumt der AG die Rüge von Mängeln oder Fehlleistungen gemäß der getroffenen obigen Vereinbarung, so gilt die erbrachte Leistung/das übergebene Produkt als ordnungsgemäß und vertragskonform erbracht. Regressansprüche bleiben hievon jedoch unberührt.

VI. Vertragsabwicklung

  1. Der erteilte Auftrag wird in drei Phasen abgewickelt, nämlich Konzeptphase, Planungsphase und Fertigstellungs- bzw. Endproduktionsphase. Der zeitliche Rahmen der Phasen bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung.
  2. Nach Erfüllung der vereinbarten Leistung ist der AG verpflichtet, diese abzunehmen, wobei eine schriftliche Abnahmeerklärung seitens P&S verlangt werden kann.
  3. P&S ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen bzw. die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen und ist der AG auch zur Teilabnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung von Teilleistungen.
  4. Zur Sicherstellung von Vorleistungen an Dritte – insbesondere bezüglich Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel, Einkäufe udgl. – ist P&S berechtigt, eine angemessene Vorausleistung zu begehren.
  5. Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine gelten für P&S nur dann als endgültig verbindlich, wenn der AG auch der ihm obliegenden Pflicht, Materialien rechtzeitig beizustellen, respektive der sonstigen Mitwirkungspflicht (Punkt II. 3.) pünktlich nachgekommen ist.
     
    Ausgenommen, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, ist der AG im Falle des Verzuges von P&S erst dann berechtigt Ansprüche aus dem Leistungsverzug abzuleiten, wenn der AG eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
     
  6. Kommt der AG seiner vereinbarten Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet P&S nicht für die Folgen der Verspätung. P&S ist nicht verpflichtet, die Termineinhaltung durch den AG gesondert einzumahnen. Wird aufgrund einer, durch den AG verschuldeten verspäteten Mitwirkung eine Erhöhung der Kosten des Projektes notwendig, insbesondere betreffend Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit, Stornokosten, Umbuchungskosten udlg., so sind solche Kosten vom AG zu ersetzen, wobei P&S wiederum verpflichtet ist, solche Kosten niedrig zu halten.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche seitens P&S gelegte Rechnungen sind mit Rechnungslegung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei vom AG zu bezahlen.
  2. Beträgt die Auftragssumme mehr als € 10.000,00 netto, so ist P&S berechtigt, bei Auftragserteilung eine Akontierung in Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme und 28 Tage vor Finalisierung des Projektes eine weitere Akontierung in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung zu stellen.
  3. Verändert sich im Zuge der Projektentwicklung das vereinbarte Budget, ist P&S berechtigt, weitere Akontierungen dergestalt zu begehren, als die im Punkt 2 genannten Akontierungen auf die genannten Prozentzahlen der veränderten Gesamtauftragssumme „aufgefüllt“ werden.
  4. Für Zahlungsverzüge durch den AG werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute vereinbart; Mahnspesen, Inkassospesen und Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung sind vom AG zu ersetzen.
  5. Ist der AG mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist P&S berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung durch den AG zu verweigern/zurückzuhalten, sodass bei Zahlungsverzug sämtliche vereinbarten Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit verlieren.
  6. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegen P&S mit aus dem Rechtsgeschäft bestehenden Forderungen für P&S aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich anerkannte und gerichtlich festgestellte Forderungen.
  7. Bei Stornierungen der Rechtsgeschäfte durch den AG ist P&S berechtigt, hiefür Zahlungen vom AG zu begehren wie folgt:
     
    ab Auftragserteilung 30 % des Gesamtentgeltes
    ab 28 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 50 % des Gesamtentgeltes
    ab 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 80 % des Gesamtentgeltes
    ab 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 100 % des Gesamtentgeltes

VIII. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen im Rechtsverhältnis zwischen P&S und AG unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in restlichem Umfang gänzlich aufrecht. Es tritt demnach diesbezüglich nur Teilnichtigkeit bezüglich der betroffenen rechtsunwirksamen Bestimmung ein.

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